Seit 1. Juli 2014 gilt eine Änderung in der Insolvenzordnung (InsO) nach der eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren möglich ist, wenn der Schuldner 35% seiner Schulden getilgt hat ...
und die Gerichtskosten des Verfahrens bezahlen kann. Diese Verkürzung von 6 auf 3 Jahre wird jedoch nach den gesammelten Erfahrungen kaum wirksam.
Dazu ein Beispiel. Ein allein stehender Schuldner ohne Kinder hat Schulden von 30.000 € angesammelt. 35% davon sind 10.500 € zuzüglich Gerichtskosten von ca. 1.500 € = 12.000 €. Um diese in drei Jahren bezahlen zu können, muss er jährlich 4.000 € aufbringen. Also mtl. 333 €. Der pfändungsfreie Nettolohn ist derzeit mtl. 1.075 € d.h. der Schuldner benötigt einen Nettolohn von 1.408 € oder einen Bruttolohn von mind. ca. 1.800 € mtl. (bei 160 Arbeitsstd./Monat ergibt sich ein Stundenlohn von 11,25 € — der Mindestlohn von 8,50 € pro Std. ergibt mtl. 1.360 € brutto). Wie aber ein Single mit mtl. 1.075 € in der Region München mit Wohnungsmiete und allen anderen Lebenshaltungskosten zu Recht kommen soll, bleibt der Lebenskunst des Betroffenen überlassen.
Besser erscheint in solch einem Fall ein außergerichtlicher Vergleich, der mit den Gläubigern ausgehandelt wird, ohne einen Antrag auf Insolvenz stellen zu müssen. Noch besser ist es natürlich, gar nicht erst so einen gewaltigen Schuldenberg aufzuhäufen, sondern erst zu sparen dann zu kaufen.
Karin Schulze
Schuldnerberatung der Nachbarschaftshilfe
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